ALTER | 01.01.1970 (55-jährig) |
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Bestimmung des Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg e.V. über den Verkauf von Zuchttieren auf Versteigerungen
- Allgemeine Bestimmungen
- Auftrieb, Aufstallung und Vorführung der Zuchttiere erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Lieferanten. Für die aufgetriebenen Zuchttiere ist bei der Vereinigten Tierversicherung (VTV) eine Transport-, Tierlebens- und Rücknahmegarantieversicherung abgeschlossen (näheres siehe Buchst. G- Versicherungsbestimmungen)
- Für irrtümliche Angaben im Katalog wird keine Gewähr übernommen, maßgebend ist die Zuchtbescheinigung
- Die zum Verkauf gestellten Tiere sind seit ihrer Geburt durch unterschiedliche Haltungsbedingungen, Aufzuchtbedingungen, Fütterung, tierärztliche Behandlungen und Impfungen sowie sonstige Einflüsse verändert und nicht mehr ursprünglich. Sie werden daher rechtlich als gebrauchte Sachen behandelt.
- Rechtsstellung der Züchtervereinigung
- Die Züchtervereinigung als Veranstalter
- Die Züchtervereinigung stellt ihre Einrichtungen für die Durchführung der Versteigung zur Verfügung, insbesondere stellt sie den Versteigerer. Dieser führt die Versteigerung durch. Er nimmt die Gebote entgegen und erteilt den Zuschlag. Der Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird. Der Versteigerer ist berechtigt, den von ihm erteilten Zuschlag zurückzunehmen, falls ihm entgangen ist, dass außer dem Gebot, auf Grund dessen er den Zuschlag erteilt hat, noch ein anderes oder mehrere andere Gebote gleicher Höhe abgegeben worden sind. Die Zurücknahme des Zuschlages kann von dem Versteigerer nur erklärt werden, bis das nächste Tier an demselben Versteigerungstag zur Versteigerung gelangt.
- Der Versteigerer ist bei der Ausübung seines Amtes unabhängig.
- Die Züchtervereinigung als Kommissionär
- Die Züchtervereinigung ist berechtigt und verpflichtet, bei der Versteigerung aller zur Versteigerung gelangenden Tiere die Einkaufs- und Verkaufskommission zu ubernehmen.
- Die Züchtervereinigung handelt als Verkaufskommissionär für den Lieferanten des Tieres. In eigenem Namen, aber für Rechnung des Lieferanten bietet sie das Tier zum Verkauf durch Versteigerung an und schließt den Kaufvertrag ab.
- Die Züchtervereinigung handelt auch als Einkaufskommissionär für den Abnehmer. In eigenem Namen, aber für Rechnung des Abnehmers gibt sie Gebote ab und nimmt den Zuschlag entgegen. Mit dem Zuschlag kommt das Ausführungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Abnehmer zustande.
- An dieser Rechtslage ändert sich nichts, auch wenn der Lieferant oder der Abnehmer selbst oder durch Dritte Erklärungen abgeben sollten; insoweit werden die Erklärungen zwar für eigene Rechnung, aber im Namen des Kommissionärs abgegeben.
- Der Kommissionär ist dem Lieferant und dem Abnehmer verpflichtet, unverzüglich abzurechnen. Aus der Abrechnung ist der Steigerungspreis, die Vermittlungsgebühr, die anteiligen Tierversicherungskosten, das Standgeld, die besonders auszuweisende Umsatzsteuer und etwaige Abzüge und Sonstiges ersichtlich.
- Der Kommissionär hat Anspruch auf die in diesen Bestimmungen geregelten Gebühren und Ersatz etwaiger Aufwendungen.
- Mit dem Zuschlag wird der Kommissionär Gläubiger und Schuldner des Lieferanten und des Abnehmers. Er tritt hiermit im voraus folgende Forderungen ab:
- an den Lieferanten die gegen den Ersteigerer (Abnehmer) bestehende Forderung auf Zahlung des Kaufpreises; eine Haftung des Kommissärs für den Eingang des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
- An den Ersteigerer (Abnehmer) alle gegen den Beschicker (Lieferanten) bestehenden Forderungen, insbesondere auf Übergabe und auf Gewährleistung. Ferner gilt mit dem Zuschlag als vereinbart, dass der Ersteigerer (Abnehmer) die Kaufpreisschuld an den Beschicker (Lieferanten) übernimmt.
- Tiere, für die in einem oder mehreren Versteigerungsgängen kein Zuschlag erteilt wurde, dürfen außerhalb des Versteigerungsringes nur über den Kommissionär freihändig verkauft werden. Für diese Verkäufe gelten diese Bestimmungen.
- Alle mit dieser Regelung verknüpften und nach diesen Bestimmungen erforderlichen Schuldübernahmen werden von dem, den es angeht, genehmigt.
- Die Züchtervereinigung ist berechtigt und verpflichtet, bei der Versteigerung aller zur Versteigerung gelangenden Tiere die Einkaufs- und Verkaufskommission zu ubernehmen.
- Die Züchtervereinigung als Veranstalter
- Mindestgebot, Zuschlag, Kaufpreis
- Das Mindestgebot beträgt Euro 10,-. Das Mitbieten durch den Lieferanten oder dessen Beauftragten ist unzulässig. Zuwiderhandelnde können von der Versteigerung ausgeschlossen werden.
- Der Lieferant hat, wenn er den Zuschlag nicht erteilen will, dies sofort laut und deutlich bekanntzugeben, andernfalls gilt das Tier als verkauft.
- Beim Zuschlag erhält der Abnehmer eine Kaufbescheinigung ausgehändigt, die neben Datum und Ort, Katalognummer, Herdbuch-Nummer und Kaufpreis des ersteigerten Tieres enthält. Der Abnehmer hat darauf selbst Name, genaue Anschrift sowie seine Bankverbindung einzusetzen und die ausgefüllte Bescheinigung zur Zahlung bei der Kasse vorzulegen.
- Die Steigerungspreise sind Nettopreise, d.h. der beim Zuschlag gebotene Betrag erhöht sich für den Abnehmer um die Vermittlungsgebuhr in Höhe von 6%, die Umsatzsteuer und die anteiligen Tierversicherungskosten.
- Der Verkauf erfolgt in der Regel gegen sofortige Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich Gebuhren in bar oder mittels Scheck. Sämtliche Zahlungen sind an die Versteigerungskasse zu leisten. Bei nicht sofortiger Zahlung in bar oder mittels Scheck gilt folgendes:
- Der Abnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg im Auftrag des Lieferanten den Kaufpreis zu Lasten des Kontos des Abnehmers mittels Lastschrift einzieht. Sofern das Konto des Abnehmers die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Der Abnehmer hat seine Bank beauftragt, die vom oben erwähnten Verband bei ihr eingehende Lastschrift zu Lasten seines Kontos einzulösen.
- Eine andere Regelung der Bezahlung ist nur mit Zustimmung des Lieferanten und der Versteigerungsleitung zulässig.
- Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Tier bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollen Bezahlung sämtlicher sonstigen, auch künftigen Forderungen aus der mit dem Abnehmer bestehenden Geschäftsverbindung vor.
- Die Forderung des Abnehmers aus dem Weiterverkauf des Tieres wird bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers.
- Der Abnehmer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung des Tieres nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an den Lieferanten übergeht. Zu anderen Verfügungen über das Tier ist der Abnehmer nicht berechtigt.
- Der Abnehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Lieferanten bleibt von der Einziehungsermächtigung des Abnehmers unberührt. Der Lieferant wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
- Der Eigentumsvorbehalt gemäß diesen Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Abnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- Wird eine spätere Zahlung des Kaufpreises vereinbart, kommt der Käufer spätestens 14 Tage nach Übergabe des Zuchttieres und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. Ist der Käufer ein Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn auf sie in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
- Übergabe der verkauften Tiere Mit dem Zuschlag geht die Gefahr auf den Abnehmer über. Die Übergabe der Tiere erfolgt sofort nach dem Kauf. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Abtransport der Tiere selbst zu bewerkstelligen. Die Verladung selbst darf erst nach Ende der Auktion beginnen. Es darf kein Tier vom Platz entfernt werden, ehe nicht die Bezahlung geregelt ist. Der Abtrieb der Tiere kann nur gegen Vorzeigen der quittierten Rechnung erfolgen.
- Mindestgebot, Zuschlag, Kaufpreis
Der Lieferant (Verkäufer) haftet bei allen verkauften Tieren nach den gesetzlichen Regelungen, wobei folgende Bedingungen vorrangig gelten:
- Bei Verkäufen an Abnehmer, die nicht als Verbraucher gelten, haftet der Verkäufer für alle Mängel gem. den § 434, 435 BGB bei allen verkauften Tieren, die nachweisbar bei der Übernahme des Tieres vorhanden gewesen sind und die Eignung zur Zucht aufheben oder erheblich mindern. In letzteren Fällen erlischt der Anspruch des Abnehmers, wenn dieser nicht innerhalb 1 Woche nach Übernahme des Tieres dem Lieferanten den Mangel anzeigt. Bei drehkranken- deck- und zeugungsunfähigen Böcken stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB zu, wenn der Nachweis darüber innerhalb von 3 Monaten (bei Nichtbefruchten innerhalb 300 Tagen) durch ein amtstierärztliches Zeugnis erbracht wird. Der Lieferant behält sich jedoch eine Nachprüfung vor und ist berechtigt, bei Beanstandungen wegen mangelnder Deckfähigkeit eines Bockes, diesen in seinen Stall zurückzunehmen. Deckt und befruchtet er hier so muss der Abnehmer unter Bezahlung der Frachtkosten den Bock wieder übernehmen. Der Anzeige wegen mangelnder Befruchtungsfähikeit ist vom Abnehmer stets ein vom zuständigen Amtstierarzt ausgestelltes Zeugnis über die mikroskopische Untersuchung der Samenflüssigkeit beizufügen. Bei irrtümlich falschem Ausdruck des Scrapie-Genotyps oder der Genotypklasse wird die Haftung des Verkäufers auf den Kaufpreis beschränkt.
- Die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lässt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für die Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen ungerührt.
Hiervon Abweichend gelten für Verkäufe an Ersteigerer ( Abnehmer) die Unternehmer im Sinne des § 14BGB sind folgende vorrangige Bedingungen:
Die Gewährleistungsfrist wird auf 3 Monate beschränkt
- Für die Richtigkeit der Angaben in tierärztlichen Attesten und Laboruntersuchungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
- Für äußerlich erkennbare Mängel besteht eine Gewährleistung nur, wenn die Mängel umgehend noch am Veranstaltungsort angezeigt werden.
- Die Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben in den Zuchtunterlagen obliegt dem Beschicker (Lieferant). Der Ersteigerer (Abnehmer) hat diesbezüglich Mängel durch anerkannte gentechnologische Methode nachzuweisen.
- Bei der Versteigerung (Auktion) von noch nicht gelammten weiblichen Zuchttieren ist die Gewährleistung für verödete Euter, Euterfisteln und Zitzenverschlüssen ausgeschlossen.
- Die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lässt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für die Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen ungerührt.
- Der Beschicker (Lieferant) ist zum Schadensersatz wegen Verletzung einer Pflicht wozu auch die Pflicht zur mangelfreien Lieferung gehört- nicht verpflichtet, wenn allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
- Versicherungsbestimmungen
Versicherungsumfang, versicherte Gefahren
Aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Tierlebensversicherung (AVB) umfasst der Versicherungsschutz die Risiken der
- Transportversicherung für Schafe, Lämmer und Böcke
- Tod oder Nottötung infolge Krankheit oder Unfall
- Tierverluste durch Brand, Blitzschlag, Diebstahl oder Raub, soweit diese Sch den nicht durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt sind.
- Tierlebens-und Zuchttauglichkeitsversicherung für alle männlichen verkauften Tiere
- Tod oder Nottötung infolge von Krankheit oder Unfall
- Dauerhafter Verlust der Zuchttauglichkeit als Folge von Krankheit oder Unfall nach dem Zukauf
- Tierverluste durch Brand, Blitzschlag soweit diese Sch den nicht durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt sind.
- Rücknahmegarantieversicherung für alle versteigerten Böcke
- Schäden, die dem Verkäufer dadurch entstehen, dass er verkaufte Böcke – aufgrund Nichterfüllens der Gewährschaftsbestimmungen des Landesschafzuchtverbandes Baden-Württemberg – zurücknehmen muss.
- Transportversicherung für Schafe, Lämmer und Böcke
- Beginn des Versicherungsschutzes
- Transport-, Tierlebens- und Zuchttauglichkeitsversicherung mit der Verladung der Tiere zur Durchführung des direkten Transportes am Züchterstall
- Rücknahmegarantieversicherung mit dem Zuschlag
- Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet grundsätzlich mit dem Erreichen der Grenzen der BR Deutschland.
- Transportversicherung
mit erfolgter Entladung am neuen/alten Standort. Schäden, die auf das Eintreten einer versicherten Gefahr während des Transportes zurückzuführen sind, sind für die Dauer von zwei Wochen nach Transportende mitversichert. - Tierlebensversicherung:
für verkaufte Tiere endet der Versicherungsschutz 3 Monate nach der Absatzveranstaltung. - Rücknahmegarantieversicherung:
mit Ablauf der Garantiefristen im Rahmen der Gewährschaftsbestimmungen des Landesschafzuchtverbandes Baden-Württemberg, maximal 3 Monate für Nichtdecken bzw. 300 Tage für Nichtbefruchten.
- Transportversicherung
- Versicherungssummen und Entschädigung
Als Versicherungssumme wird vereinbart:
3.1 Vor der Körung bzw. Bewertung der Durchschnittspreis des Vorjahres der entsprechenden Rasse:
3.2 nach der Körung bzw. Bewertung bis zum Zuschlag der Durchschnittspreis des Vorjahres der entsprechenden Rasse und Wertklasse;
3.3 für Böcke, die zur Elite-Versteigerung kommen, der Durchschnittspreis der Elite-Versteigerung des Vorjahres;
3.4 für Böcke, die zur Elite-Vorauswahl gekört, aber nicht zur Elite-Versteigerung zugelassen werden Euro 750,-.
3.5 für vorläufig nicht gekörte Böcke der Durchschnittspreis des Vorjahres der entsprechenden Rasse und Wertklasse III;
3.6 ab dem Zuschlag der Steigerungspreis zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.7 für nicht gekörte Böcke der Schlachtpreis
im Schadenfall erfolgt die Entschädigungsleistung wie folgt:
3.8 Transportversicherung: 100 %
3.9 Tierlebens- und Zuchttauglichkeitsversicherung 80 %
3.10 Rücknahmegarantieversicherung 80 % aus der Versicherungssumme abzüglich eines Verwertungserlöses
4. Prämie
4.1 Schafe, Lämmer und nicht verkaufte Böcke 0,9 %
4.2 verkaufte Böcke
bis 500 Euro 3,6 % bis 750 Euro 4,6 % bis 1250 Euro 6,0 % über 1250 Euro 7,6 %
Die Prämie für die Tierversicherung ist zu gleichen Teilen vom Lieferanten und Abnehmer zu tragen. - Schadenmeldung und Abtretung
Schäden sind unmittelbar nach dem Auftreten an den Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg zu melden, der sich mit der VTV in Verbindung setzt.
Grundsätzlich muss ein Tierärztliches Attest zur Schadensursache vorliegen. Dies wird auch verlangt, wenn das Tier verendet ist (Totenbeschau). Ohne dieses Attest wird keine Entschädigung erfolgen.Der gesamte Geschäftsverkehr wird grundsätzlich zwischen dem Verband und der VTV geführt.
Der Versicherte tritt alle Ansprüche, die ihm aus Anlass eines Schadenfalles gegenüber Dritten erwachsen sind oder erwachsen werden, in Höhe der geleisteten Entschädigung an VTV ab.
- Gebühren
Es werden erhoben:
- vom Lieferanten
- Die vom Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg festgesetzten Mitgliedsbeiträge sowie bei Böcken die Körgebühren (15 Euro)
- Euro 12,00 - Standgeld je Tier/Tag (1)
- Anteilige Tierversicherungskosten (2)
- vom Abnehmer
- Vermittlungsgebühr von 6 % aus dem Nettopreis + Umsatzsteuer
- Anteilige Tierversicherungskosten (2)
- Euro 15,00 Gebühr für Zuchtbescheinigung
Die mit Fussnoten (1) und (2) gekennzeichneten Gebühren werden im Auftrag und für Rechnung folgender Stellen erhoben:
(1) Eigentümer der Stalleinrichtungen
(2) Vereinigte Tierversicherung
zzgl. der gesetzlichen Mwst.
- vom Lieferanten
- Schlussbestimmungen
- Die vorstehenden Bestimmungen A-H, sowie die Versicherungsbestimmungen und Gebühren, werden durch den Lieferanten mit der erfolgten Beschickung der Veranstaltung, durch den Abnehmer mit dem erfolgten Bieten anerkannt.
- Den Anordnungen der Versteigerungsleitung ist seitens der Beschicker und der Besucher nachzukommen. Die Versteigerungsleitung ist berechtigt, Zuwiderhandelnde vom Platz zu weisen.
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aller Beteiligten ist Stuttgart.
- Sollten einzelne Bestimmungen oder Teilbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Verkaufszweck am nächsten kommt.